Version 1.0 — 3. März 2025
Inhaltsverzeichnis
Tim Ogi (Einzelunternehmen), c/o Bildung Bern, Monbijoustrasse 36, 3011 Bern (nachfolgend «Auftragnehmer» oder «Auftragsverarbeiter») erbringt gegenüber dem Kunden (nachfolgend «Auftraggeber» oder «Verantwortlicher») SaaS-Services in Bezug auf eine SaaS-Software.
Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung und ihre Anhänge («AVV») sind in die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert und bilden einen Teil davon. Diese AVV spiegelt die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die Verarbeitung von Personendaten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Namen des Auftraggebers wider.
Die Parteien haben eine oder mehrere Vereinbarungen («Vertrag» oder «Verträge») geschlossen, in denen der Auftragnehmer als Leistungserbringer gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Kunden auftritt. Die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Vertrag durch den Auftragnehmer kann als Verarbeitung bzw. Bearbeitung (nachfolgend einheitlich «Verarbeitung») von personenbezogenen Daten (nachfolgend einheitlich «Personendaten») im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts qualifiziert werden. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter Personendaten des Auftraggebers oder dessen Kunden verarbeitet (jeder Umgang mit Personendaten), ergänzt die vorliegende Auftragsverarbeitungsvereinbarung («AVV» oder «Vereinbarung») den Vertrag und konkretisiert die Verpflichtungen der Parteien zum Datenschutz. Als anwendbares Datenschutzrecht gilt das Schweizer Datenschutzgesetz sowie die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sofern und soweit diese anwendbar ist («anwendbares Datenschutzrecht»).
Der Gegenstand des Auftrages sowie Art und Zweck der Verarbeitung ergeben sich aus dem Vertrag, wobei die Bestimmungen dieser AVV diejenigen im Vertrag ergänzen. Die vorliegende Vereinbarung ist ein integraler Bestandteil des Vertrages. Sie tritt in Kraft, sobald sie in den Vertrag aufgenommen wird, was im Vertrag, in einem Bestellformular, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer ausgeführten Änderung des Vertrages angegeben sein kann.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des Vertrages (bzw. bei mehreren Verträgen des letzten aktiven Vertrages) zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, unter welchen der Auftragnehmer für den Auftraggeber Personendaten verarbeitet, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen ergeben. Zudem endet die AVV automatisch, sobald der Auftragnehmer keine Personendaten mehr für den Auftraggeber gemäss dem Vertrag besitzt und verarbeitet oder mit Beendigung des (letzten aktiven) Vertrages.
Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere ein wiederholter oder schwerwiegender Verstoss einer Partei gegen die Regelungen des Vertrages, dieser AVV oder gegen anwendbares Datenschutzrecht. Auch das Sonderkündigungsrecht gemäss Ziffer 8 berechtigt zur fristlosen Kündigung. Eine fristlose Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt auch zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Soweit sich die Art der verarbeiteten Personendaten, die Art und der Zweck der Datenverarbeitung sowie die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen nicht bereits aus dem jeweiligen Vertrag ergeben, werden sie in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführt.
Der Auftragnehmer verarbeitet Personendaten ausschliesslich zweckgebunden gemäss dem jeweiligen Vertrag, dieser AVV oder den dokumentierten Weisungen des Auftraggebers.
Weisungen sind in der Regel in Textform (d.h. schriftlich, per Fax, per E-Mail oder in einem dokumentierten elektronischen Format) zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. Der Auftraggeber dokumentiert sämtliche Weisungen in Textform.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstosse gegen anwendbares Datenschutzrecht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Meldungen an die Behörden oder an betroffene Personen bezüglich Datenschutzverletzungen und -verstösse darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung des Auftraggebers selbst durchführen. Vorbehalten bleiben abweichende Pflichten des anwendbaren Rechts (z.B. verbindliche Anordnungen zuständiger Behörden), worüber der Auftraggeber zeitnah zu informieren ist, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Der Auftragnehmer ergreift geeignete technische und organisatorische Massnahmen (TOM) gemäss Anhang 2, um in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation zu gestalten, zu überprüfen und laufend anzupassen, damit er stets ein angemessenes Datenschutzniveau gemäss anwendbarem Datenschutzrecht gewährleisten kann, um die Personendaten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässigen Zerstörung, Verlust, Veränderung, Weitergabe etc. zu schützen. Der Auftragnehmer berücksichtigt dabei den Stand der Technik, die Implementierungskosten sowie die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und die Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen.
Die Massnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Es können alternative oder zusätzliche Massnahmen umgesetzt werden, wenn das Schutzniveau der festgelegten Massnahmen nicht unterschritten wird.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter dem Vertrag oder dieser AVV erhaltene Personendaten vertraulich zu behandeln und nur Personen zugänglich zu machen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer auf Zugang zu den Personendaten angewiesen sind. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich die zur Verarbeitung der Personendaten befugten Personen zur Vertraulichkeit/Geheimhaltung verpflichtet haben, soweit sie nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Den mit der Verarbeitung der relevanten Personendaten befassten Mitarbeitern und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen ist es untersagt, die relevanten Personendaten ausserhalb des Vertrags und dieser AVV zu verarbeiten. Die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung dieser AVV für eine Dauer von fünf Jahren fort.
Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung, Auskunft oder anderen Ansprüchen zu Personendaten direkt an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person ohne Verzug an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung zum Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist.
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen dabei, seiner Pflicht nachzukommen, Anträge von betroffenen Personen auf zustehende Rechte gemäss anwendbarem Datenschutzrecht zu beantworten.
Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn:
Im Falle einer Datenschutzverletzung beim Auftragnehmer oder einem Unterauftragsverarbeiter trifft der Auftragnehmer auf eigene Kosten die vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen, um die Ursache der Datenschutzverletzung zu ermitteln sowie zur Sicherung des Schutzes der Personendaten und zur Minderung möglicher nachteiligen Folgen für die betroffenen Personen.
Die Unterstützungspflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gemäss dieser Ziffer 7 erfolgen kostenlos. Über weitergehende Unterstützungsleistungen können die Parteien eine Vergütungsregelung treffen.
Der Auftragnehmer gibt alle Daten, Datenträger sowie sonstige Materialien auf erste Instruktion des Auftraggebers hin unverzüglich an den Auftraggeber zurück. Der Auftragnehmer darf Daten nicht länger aufbewahren, als dies für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss dem Vertrag erforderlich ist, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Bei Beendigung des Vertrages sind die unter dem Vertrag oder dieser AVV erhaltenen Personendaten gemäss den vertraglichen Bestimmungen entweder dem Auftraggeber herauszugeben oder zu löschen; falls eine solche Bestimmung fehlt, sind nach Wahl des Auftraggebers die Personendaten entweder dem Auftraggeber herauszugeben und bestehende Kopien zu löschen oder sie sind zu löschen, sofern nicht von Gesetzes wegen eine Verpflichtung des Auftragnehmers besteht, die Personendaten aufzubewahren oder zu speichern. Bis zur Löschung oder Herausgabe stellt der Auftragnehmer weiterhin die Einhaltung dieser AVV sicher.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff «Unterauftragsverarbeiter» jeden Leistungserbringer, der vom Auftragnehmer (oder von einem anderen Unterauftragsverarbeiter des Auftragnehmers) im Zusammenhang mit dieser AVV mit der Verarbeitung von Personendaten beauftragt wird.
Der Auftragnehmer erhält hiermit eine vorherige allgemeine schriftliche Genehmigung, für die Verarbeitung von Personendaten Unterauftragsverarbeiter beizuziehen. Soweit sich die zulässigen Unterauftragsverarbeiter nicht bereits aus dem Vertrag ergeben, sind sie in Anhang 3 aufzuführen. Die Liste der Unterauftragsverarbeiter ist laufend auf dem aktuellen Stand zu halten.
Ein Hinzufügen sowie der Austausch von Unterauftragsverarbeitern durch den Auftragnehmer erfolgen nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird im Voraus mit angemessener Ankündigungsfrist über die geplante Änderung der Liste der Unterauftragsverarbeiter informiert. Sofern der Auftraggeber gemäss anwendbarem Datenschutzrecht einen objektiv zwingenden Grund hat, ist dieser berechtigt, innert zwanzig Tagen seit der Mitteilung des Auftragnehmers Einspruch gegen die Verarbeitung von Personendaten durch einen neuen Unterauftragsverarbeiter einzulegen. Erfolgt kein Einspruch innerhalb dieser Frist, so gilt der neue Unterauftragsverarbeiter als vom Auftraggeber genehmigt. Liegt ein objektiv zwingender datenschutzrechtlicher Grund vor und sofern eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich ist, wird dem Auftragsverarbeiter ein Sonderkündigungsrecht (Recht zur fristlosen Kündigung) eingeräumt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragsverarbeiter abzuschliessen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragsverarbeiter denselben Verpflichtungen unterliegt, wie sie dem Auftragnehmer auf Grund vorliegender AVV und des jeweiligen Vertrages obliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf seine Anforderung hin Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen durch den Unterauftragsverarbeiter zu erteilen.
Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für etwaige Verstösse durch den Unterauftragsverarbeiter gemäss den Bestimmungen dieser AVV.
Jede Partei ist für die Einhaltung ihrer Dokumentationspflichten verantwortlich, insbesondere für die Führung von Verarbeitungsverzeichnissen, soweit dies nach dem anwendbaren Datenschutzrecht erforderlich ist. Jede Partei unterstützt die andere Partei in angemessener Weise bei der Erfüllung von deren Dokumentationspflichten, einschliesslich der Bereitstellung der Informationen, die die andere Partei von ihr benötigt, in einer von der anderen Partei in angemessener Weise angeforderten Form (z.B. durch die Verwendung eines elektronischen Systems), damit die andere Partei den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Führung von Verarbeitungsverzeichnissen nachkommen kann.
Wenn der Auftraggeber gemäss anwendbarem Datenschutzrecht verpflichtet ist, eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder eine vorherige Konsultation mit einer Aufsichtsbehörde durchzuführen, stellt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers diejenigen Dokumente kostenlos zur Verfügung, die für die Dienstleistungen des jeweiligen Vertrages allgemein verfügbar sind (z.B. diese AVV, der Vertrag, Auditberichte oder Zertifizierungen). Jede zusätzliche Unterstützung wird zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart.
Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in dieser AVV festgehaltenen Pflichten mit geeigneten Mitteln (z.B. Zertifikate) nach.
Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung von Personendaten selbst oder durch von ihm beauftragten Prüfer, welche zum Schutz des Auftragnehmers unter strikter Vertraulichkeit und nicht in unmittelbarem Wettbewerbsverhältnis mit dem Auftragnehmer stehen, mittels Inspektionen oder Audits zu prüfen, wenn
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Audit angemessen mitzuwirken. Die Parteien einigen sich im Vorfeld über Zeitpunkt, Dauer und Gegenstand der Prüfungen und über anwendbare Sicherheits- und Vertraulichkeitsbestimmungen, sofern nicht eine Prüfung ohne vorherige Anmeldung erforderlich erscheint, weil andernfalls der Prüfzweck gefährdet wäre. Das Audit ist so durchzuführen, dass keine Betriebsabläufe des Auftragnehmers übermässig gestört werden. Audits und Inspektionen des Auftraggebers sind grundsätzlich auf drei Werktage pro Jahr beschränkt.
Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Audit oder der Inspektion selber. Bei einem über drei Werktage hinausgehenden Aufwand kann der Auftragnehmer für die Unterstützung bei der Durchführung einer vom Auftraggeber veranlassten Inspektion bzw. Audit vom Auftraggeber eine Vergütung verlangen.
Werden nach Vorlage von Nachweisen oder Berichten oder im Rahmen eines Audits wesentliche Verletzungen dieser AVV oder Mängel bei der Umsetzung der Pflichten des Auftragnehmers festgestellt, so hat der Auftragnehmer umgehend und kostenlos geeignete Korrekturmassnahmen zu implementieren.
Die Verarbeitung der Daten findet ausschliesslich in der Schweiz, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem Land, welches gemäss Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission oder des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten über einen angemessenen Schutzniveau verfügt, statt. Die Verarbeitung von Daten ausserhalb dieses Gebietes ist nur nach Information an den Auftraggeber und in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall einer Datenbekanntgabe in einen Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau insbesondere, mit den Datenempfängern einen Zusatzvertrag auf der Basis der aktuellen EU-Standardvertragsklauseln (wo notwendig angepasst auf die Schweiz) abzuschliessen sowie zusätzlich angemessene rechtliche, technische oder organisatorische Massnahmen zu treffen.
Der Auftragnehmer kann Personendaten zur Vertragserfüllung in die USA übermitteln. Werden Personendaten, die dem Schutz des Schweizer oder europäischen Datenschutzrechts unterliegen, in den USA verarbeitet, werden diese Daten gemäss dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework sowie EU-U.S. Data Privacy Framework (zusammen der «Datenschutzrahmen») verarbeitet.
Der Auftragnehmer haftet für ein Verschulden seiner Unterauftragsverarbeiter wie für eigene Handlungen. Der Umfang der Haftung der Parteien unter dieser AVV richtet sich nach den Haftungsbestimmungen und -beschränkungen unter dem Vertrag bzw. bei mehreren Verträgen unter dem betroffenen Vertrag. Weitergehende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben vorbehalten.
Vereinbarungsinhalt. Diese AVV und deren Anhänge regeln die Beziehungen zwischen den Parteien in Bezug auf die Verarbeitung von Personendaten abschliessend und ersetzen die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und dieser AVV geht die AVV den Bestimmungen des Vertrages vor, wenn und soweit die Verarbeitung von Personendaten durch den Auftragnehmer im Rahmen des betreffenden Vertrages betroffen ist. Im Falle von Widersprüchen geht ein Anhang dieser Vereinbarung vor; im Falle von mehreren Anhängen gehen die jeweils letzten gültig zu Stande gekommenen Bestimmungen der Anhänge den widersprüchlichen Bedingungen in einem älteren Anhang vor.
Datenschutzrechtliche Begriffe wie «Personendaten», «verarbeiten», «Verantwortlicher», «Auftragsverarbeiter», «Datenschutz-Folgenabschätzung» etc. haben die ihnen im Schweizer Datenschutzgesetz oder, je nach Kontext, in der EU-DSGVO zugeschriebene Bedeutung. Der Begriff «verarbeiten» wird synonym für «bearbeiten» verwendet. «Datenschutzverletzung» meint «Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten» (englisch: «Personal Data Breach»).
Änderungen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der AVV vorzunehmen. Im Falle von Änderungen und Ergänzungen, die sich für den Auftraggeber nachteilig auswirken können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich, per E-Mail oder auf einem geeigneten Pflegeportal orientieren. Die neuen AVV werden zum Vertragsbestandteil, insofern der Auftraggeber nicht innert 14 Tagen seit Kenntnisnahme widerspricht.
Mitteilungen. Sofern nicht explizit abweichend geregelt, sind zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung bestimmte Mitteilungen in schriftlicher Form, per Brief oder mit E-Mail, an die im Vertrag angegebenen Adressen der Parteien zu richten.
Teilnichtigkeit. Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Vereinbarung bzw. eines Anhanges als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die Vereinbarung so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
Streiterledigung. Beide Parteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Wenn trotz der Bemühungen der Parteien auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird eine rechtliche Auseinandersetzung gemäss den Bestimmungen im jeweiligen Vertrag (anwendbares Recht und Gerichtsstand) geführt.
Die nachfolgenden Anhänge stellen integrierte Bestandteile der Vereinbarung dar:
Version 1.0 vom 3. März 2025
Liste der Parteien
Datenexporteur
Name: Der Auftraggeber gemäss Vertrag
Adresse: Die Adresse des Auftraggebers, wie im Vertrag angegeben
Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: Die Kontaktdaten des Auftraggebers, wie im Vertrag und/oder im Kundenprofil des Auftraggebers angegeben
Aktivitäten, die für die gemäss dieser AVV übermittelten Daten relevant sind: Verarbeitung von Personendaten in Verbindung mit der Nutzung des SaaS-Services durch den Auftraggeber gemäss den Vertragsbedingungen
Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): Verantwortlicher (Verantwortlicher bzw. in der Eigenschaft als Verantwortlicher, als Auftragsverarbeiter oder im Namen eines anderen Verantwortlichen)
Datenimporteur
Name: Der Auftragnehmer gemäss Vertrag
Adresse: Die Adresse des Auftragnehmers, wie im Vertrag angegeben
Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: Die Kontaktdaten des Auftragnehmers, wie im Vertrag oder der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers angegeben
Aktivitäten, die für die gemäss dieser AVV übermittelten Daten relevant sind: Verarbeitung von Personendaten in Verbindung mit der Nutzung des SaaS-Services durch den Auftraggeber gemäss den Vertragsbedingungen
Rolle (für die Verarbeitung Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): Auftragsverarbeiter
Beschreibung der Übermittlung
Kategorien von betroffenen Personen, deren Personendaten übermittelt werden
Bei der Verwendung des SaaS-Services des Auftragnehmers kann der Auftraggeber Personendaten übermitteln, wobei der Auftraggeber den Umfang dieser Übermittlung nach eigenem Ermessen bestimmt und kontrolliert. Die übermittelten Daten können unter anderen Personendaten von folgenden Kategorien betroffener Personen enthalten: Kontakte des Auftraggebers und weitere Endnutzer einschliesslich der Angestellten, Vertragsnehmer, Mitarbeiter, Kunden des Auftraggebers.
Kategorien der übermittelten Personendaten
Der Auftraggeber kann Personendaten an den SaaS-Service übermitteln, wobei er den Umfang dieser Übermittlung nach eigenem Ermessen bestimmt und kontrolliert. Die übermittelten Daten können unter anderem die folgenden Kategorien von Personendaten enthalten: Kontaktinformationen (wie im Vertrag definiert). Jegliche anderen Personendaten, die vom Auftraggeber oder dessen Endnutzern über den SaaS-Service übermittelt, gesendet oder empfangen wurden (insb. Zeiterfassungsdaten).
Übermittlung besonders schützenswerter Personendaten
Grundsätzlich werden keine besonders schützenswerten Personendaten übermittelt. Sollte dies dennoch vom Auftraggeber gewünscht sein, so ist dieser verpflichtet, mit dem Auftragnehmer eine separate Vereinbarung über die Verarbeitung besonders schützenswerter Personendaten abzuschliessen, in der Einschränkungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen einvernehmlich vereinbart werden.
Häufigkeit der Übermittlung
Kontinuierlich
Art der Verarbeitung
Personendaten werden in Übereinstimmung mit dem Vertrag (einschliesslich dieser AVV) verarbeitet und können den folgenden Verarbeitungstätigkeiten unterliegen: Speicherung und sonstige Verarbeitung, die für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des dem Auftraggeber bereitgestellten SaaS-Services erforderlich ist; und/oder Offenlegung gemäss dem Vertrag (einschliesslich dieser AVV) und/oder gemäss geltendem Recht.
Zweck der Übermittlung und weitere Verarbeitung
Der Auftragnehmer wird Personendaten verarbeiten, soweit dies für die Erbringung des SaaS-Services gemäss Vertrag und den Weisungen des Auftraggebers bei der Nutzung des SaaS-Services erforderlich ist.
Dauer der Aufbewahrung von Personendaten
Vorbehaltlich der Ziff. 7.4 AVV wird der Auftragnehmer Personendaten für die Dauer der Vereinbarung verarbeiten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Version 1.0 vom 3. März 2025
Im Folgenden werden die technischen und organisatorischen Massnahmen beschrieben, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Personendaten und der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der bestehenden Verträge, Art. 8 DSG i.V.m. Art. 2 ff. DSV und, sofern und soweit anwendbar, Art. 32 DSGVO trifft:
Vertraulichkeit
Massnahmen zur Umsetzung des Gebots der Vertraulichkeit sind unter anderem solche, welche die Zugangs-, Zugriffs- oder Benutzerkontrolle festlegen.
Zugangskontrolle (physische Zutrittskontrolle)
Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Daten verarbeitet oder genutzt werden, dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Es erfolgt eine Protokollierung der Anwesenheit im Sicherheitsbereich. Unbefugtes Personal und betriebsfremde Personen dürfen die Räume nur in Begleitung von Befugten betreten.
Benutzerkontrolle (digitale Zutritts- bzw. Zugangskontrolle)
Es wird sichergestellt, dass Datenverarbeitungssysteme nicht von Unbefugten genutzt werden können.
Zugriffskontrolle
Durch geeignete technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung) und sonstige geeignete Massnahmen wird sichergestellt, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können und dass Daten bei der Verarbeitung, Nutzung oder Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.
Trennungskontrolle
Es wird sichergestellt, dass Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, getrennt voneinander verarbeitet werden.
Pseudonymisierung
Es wird sichergestellt, dass im Falle der Pseudonymisierung die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise geschieht, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können. Die Zuordnungsdatei wird gesondert aufbewahrt (verschlüsselt, Zugriffsberechtigung eingeschränkt). Die Datensätze werden zur Pseudonymisierung manuell oder automatisch gekürzt. Es bestehen interne Anweisungen, Personendaten im Falle einer Weitergabe oder auch nach Ablauf der gesetzlichen Löschfrist möglichst zu anonymisieren/pseudonymisieren.
Verfügbarkeit und Integrität
Massnahmen zur Verfügbarkeit sind solche, welche gewährleisten, dass Daten und IT-Systeme zur Verfügung stehen und von autorisierten Personen genutzt werden können. Eine unbefugte Unterbrechung z.B. durch Serverausfall oder Ausfall von Kommunikationsmitteln stellt einen Angriff auf die Verfügbarkeit dar. Massnahmen zur Umsetzung des Gebots der Integrität sind beispielsweise solche, die zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung beitragen.
Transportkontrolle (Weitergabekontrolle)
Mit geeigneten Massnahmen wird sichergestellt, dass Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle eine Übermittlung von Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
Wiederherstellung
Es wird sichergestellt, dass eine Wiederherstellung der Verfügbarkeit der Daten und dem Zugang zu ihnen nach einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch möglich ist.
Verfügbarkeitskontrolle
Es wird sichergestellt, dass Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust gesichert sind.
Systemsicherheit
Es wird sichergestellt, dass die Betriebssysteme und Anwendungssoftware regelmässig aktualisiert und bekannte kritische Sicherheitslücken umgehend geschlossen werden.
Nachvollziehbarkeit
Massnahmen, welche gewährleisten, dass Personendaten nachvollziehbar verarbeitet werden und unbefugte Zugriffe und Missbräuche identifizierbar sind.
Eingabekontrolle
Es wird sichergestellt, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt wurden. Dazu wird der Auftragnehmer mit Hilfe von automatisch generierten Logfiles Eingaben dokumentieren bzw. protokollieren.
Erkennung und Beseitigung von Verletzungen der Datensicherheit
Es wird sichergestellt, dass Verletzungen der Datensicherheit rasch erkannt werden und Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Folgen ergriffen werden.
Verfahren zur regelmässigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
Datenschutz-Massnahmen
Es wird sichergestellt, dass zentral alle Richtlinien, Weisungen, Handbücher etc. zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für alle Mitarbeitenden nach Bedarf/Berechtigung bestehen. Es werden regelmässige Schulungen der Mitarbeitenden zum Datenschutz durchgeführt wie auch bedarfsgerechte Datenschutz-Folgenabschätzungen. Es besteht ein Prozess zur Verarbeitung von Auskunftsanfragen betroffener Personen.
Incident-Response-Management
Es wird sichergestellt, dass Sicherheitsvorfälle entsprechend protokolliert und ggf. an die entsprechenden Stellen und Personen gemeldet werden. Mitarbeitende informieren ihren Vorgesetzten unverzüglich über Sicherheitsvorfälle.
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by design / Privacy by default)
Grundsätzlich werden nur Daten erhoben und verarbeitet, die für die Geschäftstätigkeiten zweckmässig und erforderlich sind. Verfahren der automatisierten Datenerfassung und -verarbeitung sind so gestaltet, dass nur die erforderlichen Daten erhoben werden können.
Auftragskontrolle (Outsourcing an Dritte)
Es erfolgt keine Auftragsverarbeitung ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.
Anpassungen und Änderungen
Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei sichergestellt werden muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Version 1.0 vom 3. März 2025
Zum Zweck der Erfüllung des Vertrages bzw. der Verträge darf der Auftragnehmer gemäss Ziffer 8 AVV die nachfolgend bezeichneten Unterauftragsverarbeiter für die unten vorgesehenen Leistungen einsetzen: